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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 24.08.2009
Aktenzeichen: 5 E 967/09
Rechtsgebiete: PolG NRW, VwVfG NRW, BGB
Vorschriften:
PolG NRW § 50 | |
VwVfG NRW § 43 | |
VwVfG NRW § 12 | |
BGB § 104 Nr. 2 | |
BGB § 105 Abs. 2 | |
BGB § 130 | |
BGB § 131 |
Tatbestand:
Der Kläger begehrte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Gegen ihn war in alkoholisiertem Zustand (Blutalkoholkonzentration von 0,66 mg/l) eine Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot ausgesprochen worden. Kurze Zeit später kehrte er zu seiner Wohnung zurück. Die Polizei setzte hierauf ein Zwangsgeld gegen den Kläger fest. Das Prozesskostenhilfebegehrten blieb mangels hinreichender Erfolgsaussicht in beiden Instanzen ohne Erfolg.
Gründe:
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der vollziehbaren Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot vom 4.2.2009 wird sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, die Polizeibeamten könnten zu Unrecht angenommen haben, der Kläger habe ihren Fragen trotz deutlicher Alkoholisierung problemlos folgen können. Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht bereits das Beschwerdevorbringen, der Kläger habe am Morgen des 4.2.2009 überlegt, wo er die Nacht verbringen könne. Anlass für eine solche Überlegung hatte der Kläger nur, weil er die Bedeutung der schriftlich bestätigten mündlichen Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot verstanden hatte.
Selbst wenn der im Bekanntgabezeitpunkt alkoholisierte Kläger die Anordnung nicht vollständig erfasst haben sollte, bestehen keine Zweifel am Wirksamwerden der Grundverfügung ihm gegenüber gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht es zur Bekanntgabe eines Verwaltungsakts aus, dass die Behörde seinen Inhalt willentlich dem Adressaten zur Kenntnis bringt. Zur Kenntniserlangung bedarf es lediglich der Handlungsfähigkeit des Empfängers gemäß § 12 VwVfG NRW, die mit seiner Geschäftsfähigkeit nach bürgerlichem Recht einhergeht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.1994 - 2 B 173.93 -, NJW 1994, 2633.
Geschäftsunfähig ist gemäß § 104 Nr. 2 BGB, wer sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden, nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Dagegen führt nicht einmal der vorübergehende völlige Ausschluss der freien Willensbestimmung, der nach § 105 Abs. 2 BGB der Wirksamkeit von Willenserklärungen entgegen steht,
vgl. dazu BGH, Urteil vom 5.6.1972 - 2 ZR 119/70 -, WM 1972, 972,
zur Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit. Selbst ein solcher - hier nicht ansatzweise ersichtlicher - vorübergehender Zustand hindert nicht die wirksame Bekanntgabe von Verwaltungsakten nach den hierauf entsprechend anwendbaren allgemeinen Regeln über den Zugang von Willenserklärungen nach bürgerlichem Recht.
Vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 131 Rn. 1 und § 130 Rn. 13 f., Schmitt, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 1, 4. Aufl. 2001, § 105 Rn. 43, sowie BVerwG, Beschluss vom 22.2.1994 - 4 B 212.93 -, Buchholz 316 § 41 VwVfG Nr. 2.
Danach dürfte bereits der mündlich ausgesprochene Verwaltungsakt wirksam geworden sein, weil die Polizeibeamten nach den für sie erkennbaren Umständen davon ausgingen, der Kläger habe ihren Ausführungen folgen können. Spätestens jedoch durch die Übergabe der schriftlichen Bestätigung ist die Wohnungsverweisung gegenüber dem Kläger wirksam bekannt gegeben worden.
Für eine Unverhältnismäßigkeit des hier zur Durchsetzung der polizeilichen Anordnung gewählten Zwangsgeldes, insbesondere eine Ungeeignetheit dieses Beugemittels auf Grund des Alkoholeinflusses des Klägers, spricht unter den gegebenen Umständen nichts.
Ende der Entscheidung
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